Mitgliedsantrag und Satzung
Im Folgenden sehen Sie einen Beitrittsantrag zum Kopieren und Ausdrucken, Jahresmitgliedsbeitrag:
25,- Euro Erwachsene/juristische Personen, 10,- Euro Jugendliche
Hier finden Sie den Mitgliedsantrag zum Download
Bürgerliche Wählervereinigung Auenwald
71549 Auenwald, den 9. Dezember 2002
§ 1 Name und Sitz
Der Verein nennt sich „Bürgerliche Wählervereinigung Auenwald e.V.“ (BWA) und hat seinen Sitz in Auenwald. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in der Gemeinde Auenwald durch Mitarbeit an kommunalen Entscheidungsprozessen, die Teilnahme an Wahlen zum Gemeinderat und die Unterstützung der Gemeinderatsfraktion der Bürgerlichen Wählervereinigung Auenwald, sowie die Bewahrung bürgerlicher Rechte, Werte und Grundstrukturen in der Gemeinde Auenwald.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Aufstellung einer Liste zu den kommunalen Wahlen, die Unterstützung der Fraktion der Liste, sowie die aktive Teilnahme an den Entscheidungen, die die Gemeinde betreffen. Die Bürgerliche Wählervereinigung fördert und unterstützt ehrenamtliches Engagement in allen Bereichen auf kommunaler Ebene.
Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Zahlungen oder Zuwendungen des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben des Vereins, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft und Organisation
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die sich zu den Grundsätzen des Vereins bekennen und diese unterstützen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Personen, die sich in besonderer Weise Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Rechte der Mitglieder
- Teilnahme an der Mitgliederversammlung, sofern das Mitglied das 14. Lebensjahr vollendet hat
- Einreichung von Anträgen zur Beschlussfassung an den Vorstand und die Mitgliederversammlung
Pflichten der Mitglieder
- Förderung der Vereinszwecke
- Zahlung des Jahresbeitrags
Erlöschen der Mitgliedschaft
- Bei natürlichen Personen durch den Tod
- Bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
- Durch Austritt. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen.
- Durch Ausschluss. Er erfolgt, sofern Mitglieder der Satzung und den Vereinsinteressen zuwiderhandeln und das Ansehen des Vereins schädigen. Dazu ist der Beschluss des Vorstandes und der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 4 Organe des Vereins
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
Er besteht aus
- a) dem/der ersten Vorsitzenden
- b) dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin = 2. Vorsitzenden
- c) dem Schriftführer/der Schriftführerin
- d) dem Kassenführer/der Kassenführerin
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und zwar im ersten Halbjahr des angefangenen Geschäftsjahres (Kalenderjahres).
Sie ist vom / von der Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom Stellvertreter / von der Stellvertreterin, 2 Wochen vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt einzuberufen.
Eine Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Auenwald gilt ebenfalls als Einladung, wenn die Veröffentlichung die Tagesordnung und die Angaben von Ort und Zeit enthält.
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht andere Vereinsorgane nach Gesetz und Satzung zuständig sind, insbesondere über:
- den Bericht über das abgeschlossenen Geschäftsjahr
- den Kassenbericht
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit seinem Wortlaut in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
§ 6 Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung ihm überträgt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der Kassenführer/die Kassenführerin je einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Im einzelnen haben
- der / die Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, zu Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen einzuladen und diese zu leiten, sowie die Protokolle der Mitgliederversammlungen gegenzuzeichnen
- der Schriftführer / die Schriftführerin Protokoll über jede Sitzung zu führen und sie zu unterzeichnen. Sollte er/sie verhindert sein, muss er/sie eine Vertretung beauftragen.
- der Kassenführer / die Kassenführerin die Kasse zu verwalten und ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er/sie hat die Beiträge einzuziehen und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch 2 Kassenprüfer/innen, die in der Hauptversammlung gewählt werden. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Der Vorstand wird vom/von der 1. Vorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin formlos einberufen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 7 Beitragszahlungen
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Jedes Mitglied ist beitragspflichtig. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, hierfür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von mindestens ¾ der Mitglieder erforderlich. Sollte diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist innerhalb von 2 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.
Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt.
Das Vermögen als Ganzes fällt der Gemeinde zu, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung bürgerschaftlichen Engagements in der Gemeinde zu verwenden hat.
§ 9 Inkrafttreten
Der Verein wurde am 9.12.2002 gegründet
Die Satzung wurde am 9.12.2002 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Verein wurde am 26.2.2003 in das Vereinsregister eingetragen.
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Die BWA ist laut Bescheid des Finanzamtes Backnang vom 16.1.2003 nach § 5, Absatz 1, Nr. 7 des KStG steuerlich begünstigt wie eine politische Partei. Spendenbescheinigungen können auf Wunsch ausgestellt werden.
Spendenkonto: Konto-Nummer: 107 932 008 bei der Volksbank Backnang (BLZ 602 911 20)